Gesonderte wirtschaftliche Einheit bei Dauerpachtverhältnis
Leitsatz
Aufgrund des Vorrangs des LuF-Vermögens kommt die Regel des § 69 BewG zur Abgrenzung des Grundvermögens vom LuF-Vermögen
erst dann zur Anwendung, wenn die zu bewertende Fläche grds. zum LuF-Vermögen gehören würde.
Der bewertungsrechtliche Begriff des Betriebes der LuF setzt keine Mindestgröße voraus; entscheidend ist die tatsächliche
nachhaltige Nutzung und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer.
Verpachtet ein Landwirt nur einen Teil seines Betriebes, hängt die Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit von den Verhältnissen
des Einzelfalles ab.
Bei einer langjährigen Verpachtung von weit mehr als 10 Jahren erfahren die Pachtflächen wirtschaftlich eine Verselbstständigung
und sind deshalb einer gesonderten Bewertung zuzuführen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAD-29499
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