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Ableben des GmbH-Gesellschafters oder GmbH-Geschäftsführers
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAD-29075 Nach Inkrafttreten des MoMiG am gab es zahlreiche Notwendigkeiten einer Anpassung im Bereich des GmbH-Rechts. Dieser Beitrag behandelt die Probleme und Pflichten der verbleibenden Gesellschafter und Geschäftsführer, die beim Ableben eines GmbH-Gesellschafters oder eines GmbH-Geschäftsführers entstehen können.
Regelungen in der GmbH-Satzung
[i]Teilung von Geschäftsanteilen sollte keines Gesellschafterbeschlusses bedürfenHinsichtlich der Regelungen in der GmbH-Satzung gab es durch das MoMiG nur wenige Änderungen. Da bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften oft eine Teilung von Geschäftsanteilen notwendig ist, sollte für diesen Fall, aber auch für andere Konstellationen in der Satzung festgelegt werden, dass eine Teilung von Geschäftsanteilen keines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 4 GmbHG bedarf.
Gesellschafterliste
[i]Unverzügliche Aktualisierung der Angaben beim Handelsregister auch nach Erbfall gebotenDurch das MoMiG wurde die Bedeutung der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) gestärkt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Ferner besteht die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs, we...