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Studiengebühren: Neues zur Beitragspflicht
Studiengebühren, die der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner trägt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies gilt unter bestimmten – folgenden – Voraussetzungen auch für die vom Arbeitgeber für den Beschäftigten übernommenen Studiengebühren ( – St 146 NWB CAAAC-60630, DStR 2007 S. 1961):
Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht ein Ausbildungsdienstverhältnis.
Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.
Es besteht eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
Diese Auffassung der Finanzverwaltung zur Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber wurde von den Sozialversicherungsträgern nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen (siehe Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 7./). Die Vertreter der Sozialversicherung vertraten abweichend von der Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Übernahme von Studiengebühren...