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Einkommensteuer | Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gilt einkünfteübergreifend
Nach dem wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG personenbezogen gewährt; er steht dem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu.
Der BFH hat nun endlich die schon früh diskutierte Streitfrage geklärt, ob der Freibetrag bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe auch einkünfteübergreifend nur einmal gewährt werden kann, oder ob das Einmalerfordernis für jede der drei betrieblichen Einkunftsarten gilt. Die steuersystematischen und gleichheitsrechtlichen Erwägungen des BFH sprechen eindeutig für die absolute, d. h. einkünfteübergreifende Einmalgewährung des Freibetrags. In entsprechenden Fällen, in denen der verschiedene Einkunftsarten berührende Rückzug aus unternehmerischem Engagement in Frage steht, sind deshalb Ü...