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Sozialversicherungsrecht | Beitragspflicht von zur Ausbildung Beschäftigten
Zur Berufsausbildung Beschäftigte unterliegen selbst dann uneingeschränkt der Sozialversicherungspflicht, wenn ihre Ausbildungsvergütung die Kriterien der Geringfügigkeit (§ 8 SGB IV) bzw. die der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) erfüllen sollte. Folglich können sie insoweit auch nicht verlangen, keine bzw. geringere Beiträge zur Sozialversicherung entrichten zu müssen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu geringfügig Beschäftigten bzw. zu Beschäftigten mit Arbeitsentgelt im Bereich der Gleitzone ist darin nicht zu sehen, da die zur Berufsausbildung Beschäftigten in erster Linie einen Beruf erlernen (sollen) und ihre Arbeitsleistung nicht der eines bereits Ausgebildeten entspricht; ihre Entlohnung kann daher noch keinen marktwertorientierten Gegenwert für die von ihnen erbrachte Leistung darstelle...