§ 9 EStG; Beruflich veranlasste doppelteHaushaltsführung bei Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Arbeitsort aus privaten Gründen
Der , BFH/NV Seite 1173 und , Seite 1176, unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn der Steuerpflichtige, der bisher nur am Beschäftigungsort einen Haushalt geführt hat, seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bisherige oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung nutzt. Die Urteile werden mit einem begleitenden BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht. Im Vorgriff hierauf bittet die OFD ab sofort in allen offenen Fällen wie folgt zu verfahren:
1. Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
Bei Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort und zusätzlicher Nutzung der bisherigen oder einer neuen Wohnung am Beschäftigungsort liegt nur dann eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, wenn die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes voraussichtlich auf Dauer erfolgt. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt somit insbesondere dann nicht vor, wenn der Lebensmittelpunkt nur für die Sommermonate an den Ort einer Ferienwohnung verlegt wird.
2. Kosten für den Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes
Entsteht durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort und die Nutzung einer weiteren (der bisherigen) Wohnung am Beschäftigungsort eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, stellen die Kosten für den Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes keine Werbungskosten dar. Der Umzug ist privat veranlasst, so dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören.
3. Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung am Beschäftigungsort
Wird nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort eine andere als die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort ausschließlich aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung genutzt, sind die Aufwendungen für den Umzug in diese Zweitwohnung als Werbungskosten abzugsfähig.
4. Verpflegungsmehraufwendungen
Entsteht durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort und die Nutzung einer weiteren (der bisherigen) Wohnung am Beschäftigungsort eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, können auch für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung keine Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden.
Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo ESt 26/2009
Fundstelle(n):
LAAAD-29355