RL 2005/29/EG Artikel 4
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Binnenmarkt
Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.
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CAAAD-29264