BSG Urteil v. - B 4 AS 79/08 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB II § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a; SGB II § 9 Abs 2 Satz 2; GG Art 6 Abs 1; GG Art 3 Abs 1

Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen, L 9 AS 20/07 vom SG Gelsenkirchen, S 20 AS 87/06

Gründe

I

Streitig ist, ob die Klägerinnen im Zeitraum vom 1.2. bis Anspruch auf Leistungen (Alg II) nach dem SGB II haben, insbesondere, ob der Berechnung der Leistungen ein Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II zu Grunde zu legen ist.

Die 1970 geborene, ledige und alleinerziehende Klägerin zu 1 bewohnt zusammen mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2 (geboren 2005), eine 76 qm große Wohnung zur Miete. Hierfür haben sie - nach den Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) - eine Gesamtmiete von 459,20 Euro zu entrichten. Die Klägerin zu 2 erhielt im streitigen Zeitraum monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) in Höhe von 127 Euro. Hierbei wurde das hälftige Kindergeld von 77 Euro angerechnet. Das Kindergeld für die Klägerin zu 2 wurde an die Klägerin zu 1 gezahlt. Die Klägerin zu 1 bezog zudem Erziehungsgeld. Im Zeitpunkt der Antragstellung am hatte die Klägerin zu 1 ein Sparguthaben bei der I AG in Höhe von 9 686,25 Euro. Ferner verfügte sie über Vermögen in Form eines Zuwachssparvertrages bei der Sparkasse D mit einem Wert von 690,10 Euro sowie eine Rentenversicherung bei der M AG mit einem Rückkaufswert von 25,64 Euro bei bislang geleisteten Beiträgen in Höhe von 4 060 Euro. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, die Klägerin zu 1 habe Vermögen, das den Freibetrag in Höhe von 8 500 Euro sowie den Gesamtbedarf beider Klägerinnen in Höhe von monatlich 841,16 Euro übersteige (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

Für die Zeit vom 4.5. bis bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom Leistungen nach dem SGB II, weil die Klägerin zu 1 ihr Vermögen ab dem durch weiteren Verbrauch unter den Freibetrag in Höhe von 8 500 Euro gesenkt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei Hilfebedürftigkeit gegeben gewesen.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, entgegen der Auffassung der Beklagten übersteige das vorhandene Vermögen nicht die zu berücksichtigenden Freibeträge. Die von der Beklagten zu Grunde gelegten Freibeträge seien nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II um 4 100 Euro für die Klägerin zu 2 zu erhöhen, auch wenn die Klägerin zu 2 nicht selbst über Vermögen verfüge (Urteil vom ).

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zu 1 geltend gemacht, das Sparguthaben bei der I AG umfasse Vermögen der Klägerin zu 2 in Höhe von 3 020 Euro. Es handele sich insoweit um Geldgeschenke anlässlich der Geburt der Klägerin zu 2. Das Geld habe sie, die Klägerin zu 1, auf ihrem Konto beiseite gelegt und mit 4 Prozent verzinst. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft habe den maßgeblichen Freibetrag um 2 462,62 Euro überstiegen und den zu berücksichtigenden monatlichen Bedarf in Höhe von insgesamt 841,70 Euro gedeckt. Das Sparguthaben bei der I AG sei auch in voller Höhe als Vermögen der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Vermögen der Klägerin zu 2 mache sie zwar ein verdecktes Treuhandverhältnis geltend. Ein solches sei jedoch nicht gegeben. Auch stehe nicht zur Überzeugung des LSG fest, dass die 3 020 Euro tatsächlich, wie von der Klägerin zu 1 vorgetragen, zunächst in das Vermögen der Klägerin zu 2 gelangt seien. Darüber hinaus komme ein weiterer vom Vermögen der Bedarfsgemeinschaft abzusetzender Freibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II in Höhe von 4 100 Euro nur in Betracht, wenn das Kind tatsächlich über Vermögen verfüge. Zwar folge dieses nicht zwangsläufig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Der mit der Norm verfolgte Zweck und ihre Entstehungsgeschichte sprächen jedoch für eine derartige Auslegung. Auch verfassungsrechtlich sei keine andere Auslegung der Norm geboten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt, da ein sachlicher Grund für die Differenzierung vorliege.

Die Klägerinnen rügen mit der vom LSG zugelassenen Revision, dass der Berechnung der Beklagten kein weiterer Freibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II in Höhe von 4 100 Euro für die Klägerin zu 2 zu Grunde gelegt worden sei. Alsdann wären sie in der Zeit vom 1.2. bis hilfebedürftig gewesen. Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II sei zur Bedarfsdeckung auch das Vermögen des mit dem Kind in Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteils zu berücksichtigen; die Eltern hätten bis zu einem bestimmten Alter für ihre Kinder einzustehen. Im Gegenzug sei es konsequent, wenn vom Vermögen eines Elternteils der Grundfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro für ein minderjähriges hilfebedürftiges Kind abgesetzt werde. Auch der Wortlaut des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II spreche dafür, den Freibetrag für jedes Kind der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Die Freibeträge des § 12 Abs 2 Nr 1, 1a und 4 SGB II stünden zudem in einem engen Zusammenhang. Wenn dort "vom Vermögen" die Rede sei, so handele es sich um dasselbe Vermögen, mithin das der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Eine derartige Auslegung folge auch aus der Verfassung. Nach Art 6 Abs 1 GG sei eine Benachteiligung von Familien bei der Gewährung staatlicher Leistungen verboten. Setze man die Kinderfreibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II nicht vom Vermögen der Eltern ab, würden Eltern gegenüber kinderlosen Partnern benachteiligt, denn nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II seien Freibeträge des Partners immer vom Vermögen der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. Diese Benachteiligung von Familien sei noch weniger verständlich, wenn berücksichtigt werde, dass Kinder, anders als der Partner im Regelfall nicht in der Lage seien, durch eigene Erwerbsarbeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Außerdem hätten Familien mit Kindern im Vergleich zu kinderlosen Ehen und Lebensgemeinschaften einen mit der Kinderzahl steigenden höheren Bedarf an Schonvermögen, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung der Kinder. Für diesen Bedarf sei es jedoch unerheblich, wem das zur Bedarfsdeckung vorgesehene Vermögen zugeordnet werde. Auch Art 3 Abs 1 GG werde verletzt, unterlasse man es, vom Vermögen der Eltern einen Kinderfreibetrag abzusetzen. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von vermögenden und nicht vermögenden Kindern sei nicht erkennbar. "Vermögende" Kinder einer Bedarfsgemeinschaft könnten ihr Schonvermögen innerhalb der Freibetragsgrenzen frei verwenden, Kinder ohne Schonvermögen würden in gleicher Höhe gegenüber dem Leistungsträger als rechenschaftspflichtig bezeichnet, ohne dass eine entsprechende Rücklage für die Erziehung und Ausbildung der Kinder anerkannt werde. Die Eltern beider Vergleichsgruppen seien jedoch gegenüber den Kindern zu umfassendem Unterhalt verpflichtet und gleich bedürftig. Die rechtliche Zuordnung der Vermögensgegenstände - wie die in der Gesetzesbegründung genannten Sparvermögen und Ausbildungsversicherungen - sei zudem häufig eher zufällig.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Auffassung des LSG für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerinnen ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass sie im Zeitraum vom 1.2. bis keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , soweit den Klägerinnen mit diesen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.2. bis versagt worden sind. Durch Bescheid vom hat die Beklagte ab dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf Grund eines Neuantrags der Klägerinnen vom bewilligt. Die Klägerinnen haben diesen Bescheid nicht angefochten und der Bescheid wird auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Die Ausdehnung des Streitgegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt im Hinblick auf die Leistung des Alg II regelmäßig nicht in Betracht (s dazu näher Urteile des Bundessozialgerichts [BSG] vom - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; vom - B 11b AS 1/06 R, BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; vom - B 7b AS 4/06 R).

2. Die Klägerinnen hatten im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bildeten zwar eine Bedarfsgemeinschaft (a.). Sie waren jedoch beide auf Grund von Vermögen der Klägerin zu 1 - auch nach Abzug der ihr nach § 12 Abs 2 SGB II zuzuordnenden Absetzbeträge - nicht hilfebedürftig (b.). Da die Klägerin zu 2 selbst vermögenslos war, war auch kein weiterer Absetzbetrag in Gestalt eines Grundfreibetrags nach § 12 Abs 2 Nr 1a SGB II vom Vermögen der Klägerin zu 1 in Abzug zu bringen (c.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung bestehen nicht (d.).

a) Nach § 7 Abs 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II erhalten nicht nur der erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst, sondern auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören daher gemäß § 7 Abs 3 SGB II auch die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (Nr 4 idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom [BGBl I 2014]). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin zu 2 gegeben.

Das Einkommen der Klägerin zu 2 unterschreitet sowohl nach Aktenlage als auch unter Zugrundelegung des denkbar möglichen höchsten Leistungsanspruchs sowie den (unzutreffenden) jedoch bindenden Feststellungen des LSG ihren Bedarf iS des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 und § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) iVm § 22 Abs 1 SGB II. Dem Sozialgeld gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II in Höhe von monatlich zumindest 207 Euro standen im streitigen Zeitraum lediglich ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in Höhe von 127 Euro und Kindergeld gegenüber (vgl zur Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II: B 11b AS 7/06 R = juris RdNr 15) gegenüber. Selbst wenn man, anders als vom LSG festgestellt, nicht nur 77 Euro, sondern 154 Euro Kindergeld der Berechnung zu Grunde legt, verfügte die Klägerin zu 2 damit nur über insgesamt 281 Euro Einkommen. (Die Berechnung des Unterhaltszuschusses erfolgte nach dem Regelbetrag in der ersten Altersstufe gemäß § 1 Nr 1 Regelbetragverordnung vom [BGBl I 1055]. Der Regelbetrag war mit 204 Euro bestimmt. Von diesem wurde nach § 2 Abs 2 UhVorschG [idF vom , BGBl I 1446, mit Wirkung vom ] die Hälfte des Kindergeldes - hier 77 Euro - in Abzug gebracht. Daraus ergab sich ein Unterhaltsvorschuss von insgesamt 127 Euro monatlich. Zugleich wurde von dem Kindergeld nach § 66 Einkommensteuergesetz in Höhe von damals 154 Euro [Fassung vom , BGBl I 4210] kein weiterer Betrag in Abzug gebracht. Das Kindergeld gelangte in voller Höhe zur Auszahlung.) Dieses reichte nicht aus, um ihren Bedarf unter Berücksichtigung des ihr zuzuordnenden Anteils an den Kosten der Unterkunft zu decken (vgl B 14/11b AS 7/07 R = FamRZ 2008, 688, 689; vom - B 14/11b AS 55/06 R = juris RdNr 18; vom - B 14/7b AS 58/06 R = juris RdNr 33 und vom - B 14/11b AS 55/06 R = juris RdNr 19).

Der Senat geht dabei von den maximal von den Klägerinnen der Beklagten in Rechnung gestellten "tatsächlichen" Aufwendungen in Höhe von 459,20 Euro aus (Gesamtmiete aus dem Mietvertrag nach den Feststellungen des LSG, ohne Abzug von Kosten der Warmwasserbereitung sowie ggf Anteilen für Haushaltsenergie, jedoch unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Heizung) und nimmt eine "Kopfteilung" vor (vgl stRspr des BSG, s nur Urteil vom - B 11b AS 1/06 R, BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Es verbliebe alsdann ein von dem Einkommen der Klägerin zu 2 nicht gedeckter Bedarf von 229,60 Euro minus 74 Euro (den Regelbedarf überschießendes Einkommen [281 Euro minus 207 Euro]) = 155,60 Euro.

Über Vermögen, das ihren Bedarf hätte decken können, verfügte die Klägerin zu 2 im streitigen Zeitraum nicht. Die Klägerinnen haben zwar im Berufungsverfahren geltend gemacht, der bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigende Vermögenswert umfasse auch Vermögen der Klägerin zu 2. Das LSG hat es jedoch nicht als nachgewiesen angesehen, dass in das Vermögen der Klägerin zu 1 ein Vermögensanteil der Klägerin zu 2 eingeflossen sei. Die Klägerinnen haben die Tatsachenfeststellungen des LSG nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Sie sind daher für den Senat bindend (§ 163 SGG). Insoweit kann es dahinstehen, ob auch aus rechtlichen Gründen hier kein Treuhandverhältnis angenommen werden kann.

An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf Grund des Vorlagebeschlusses des 14. Senats des BSG (vgl an das BVerfG [B 14/11b AS 9/07 R] = juris) zu dem Ergebnis der Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes für Kinder unter 14 Jahren gelangen sollte. Der nicht durch eigenes Einkommen gesicherte Hilfebedarf der Klägerin zu 2 würde sich alsdann nur vergrößern und sie verbliebe somit in der Bedarfsgemeinschaft. Zugleich könnte jedoch auch dann die Klägerin zu 1 mit ihrem Vermögen den insoweit ggf erhöhten Bedarf der Klägerin zu 2 sowie ihren eigenen decken.

b) Nach § 9 Abs 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

Der Hilfebedarf zum Lebensunterhalt der Klägerin zu 1 umfasste neben dem Regelbedarf in Höhe von monatlich 345 Euro (§§ 19 Satz 1, 20 Abs 2 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom [aaO]) einen Mehrbedarf wegen alleiniger Pflege und Erziehung eines Kindes (sog Mehrbedarf für Alleinerziehende) in Höhe von monatlich 124,20 Euro (§ 21 Abs 1, Abs 3 SGB II; zur Berücksichtigung eines hälftigen Mehrbedarfs, wenn sich die geschiedenen und getrennt wohnenden Kindeseltern bei der Pflege und Erziehung wöchentlich abwechseln, vgl Urteil des Senats vom - B 4 AS 50/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) sowie nach §§ 19 Satz 1 Nr 1, 22 SGB II auch die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Insgesamt hatte sie einen maximalen Hilfebedarf in Höhe von 698,70 Euro (maximaler Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft, ohne Berücksichtigung einer möglichen Erhöhung des Sozialgeldes nach einer Entscheidung des BVerfG = 854,30 Euro [= 698,70 Euro plus 155,60 Euro]).

Im Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die Klägerin zu 1 zwar nicht über Einkommen. Das ihr gewährte Bundeserziehungsgeld in Höhe von 300 Euro, das nach Aktenlage auch über den hinaus weitergewährt wurde, war nach § 8 Abs 1 Satz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Somit stand dem Bedarf der Klägerinnen nur das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin zu 1 gegenüber.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände - mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 Satz 1 SGB II) - zu berücksichtigen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) verfügte die Klägerin zu 1 neben einem Zuwachssparvertrag bei der Sparkasse D mit einem Wert von 690,10 Euro auch über ein Sparguthaben bei der I AG in Höhe von 9 686,25 Euro (insgesamt: 10.376,35 Euro). Gesichtspunkte, die gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit dieses Betrags sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Zutreffend ist das LSG im Übrigen davon ausgegangen, dass hingegen die Rentenversicherung bei der M AG kein zu berücksichtigendes Vermögen darstellt. Ihre Verwertung wäre offensichtlich unwirtschaftlich iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht ( B 14/7b AS 66/06 R, BSGE 99, 77, 87 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5; vom - B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10; vom - B 14/7b AS 6/06 R; vom - B 14/7b AS 68/06 R, SozR 4-4200 § 12 Nr 8; vom - B 14/7b AS 52/06 R; vom - B 14 AS 27/07 R; alle unter Hinweis auf , DBlR 3785a, AFG § 137; , DBlR 4750a, AFG § 137). So liegt der Fall hier.

Es ist zu ermitteln, welchen Verkaufspreis der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II auf dem Markt hatte. Der Verkaufspreis ist alsdann dem Substanzwert gegenüberzustellen. Der Substanzwert ergibt sich bei dem von der Klägerin zu 1 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag entsprechend einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert. Welche genaue Verlustgrenze zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, kann hier dahinstehen. Eine solche steht bei einem Verlust von vorliegend 99 Prozent (Rückkaufswert 25,64 Euro; Verkehrswert 4 060 Euro) jedenfalls außer Frage (vgl hierzu auch B 11b AS 17/06 R, Juris; vom - B 14/7b AS 66/06 R, BSGE 99, 77, 87 RdNr 23 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5; vom - B 14/7b AS 68/06 R, SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 34 f).

Auch nach Absetzung der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge verblieb ein den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteigendes Vermögen der Klägerin zu 1.

Nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom (BGBl I 2902) sind vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen. Hinzu kommt ein weiterer Freibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Im konkreten Fall ergibt sich hieraus ein Freibetrag von insgesamt 8 500 Euro (Klägerin zu 1: 200 Euro x 35 Lebensjahre + 750 Euro; Klägerin zu 2: 750 Euro).

Das nach Absetzung der Freibeträge zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin zu 1, das sie nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II auch zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin zu 2 einsetzen musste, betrug mithin 1 876,35 Euro und überschritt den zuvor festgestellten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von monatlich 854,30 Euro bei weitem. Selbst wenn mithin auf die Vorlage des 14. Senats des BSG das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes für Kinder unter 14 Jahren gelangen sollte, ist nicht zu erwarten, dass die Klägerinnen einen um monatlich mehr als 1 000 Euro höheren Anspruch erstreiten könnten. Dieses gilt um so mehr, als nach Auffassung des erkennenden Senates sowie aller für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG der Gesetzgeber hinsichtlich der Höhe der Regelleistung für Erwachsene seinen Gestaltungsspielraum nicht in verfassungswidriger Weise überschritten hat (vgl hierzu nur B 11b AS 1/06 R; BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Da zudem Vermögen anders als zu berücksichtigendes Einkommen nicht über einen Verteilzeitraum (s hierzu ) auf den monatlichen Hilfebedarf "anzurechnen" ist, sondern dem Leistungsanspruch bis zu seinem Verbrauch entgegen gehalten wird, waren die Klägerinnen im gesamten streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig.

c) Ein weiterer Freibetrag ist vorliegend nicht abzusetzen. Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II idF des Gesetzes vom (aaO) sind vom Vermögen zwar auch abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kann dieser Freibetrag jedoch nicht als sog "Kinderfreibetrag" angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr ist dieser Freibetrag nur dann einzuräumen, wenn das Kind tatsächlich über Vermögen verfügt (vgl dazu auch das Senatsurteil vom - B 4 AS 58/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; = juris RdNr 33; = juris RdNr 33 ff; SG Reutlingen, Beschluss vom - S 2 AS 565/07 ER = juris; Mecke, aaO, RdNr 42; Hengelhaupt, aaO, RdNr 139h; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Juli 2008, § 12 RdNr 49 f; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Januar 2008, § 12 RdNr 14; Radüge, aaO, RdNr 59; wohl auch Hasske in Estelmann, SGB II, Februar 2005, § 12 RdNr 19; aA = juris RdNr 31 ff; SG Aurich, Urteil vom - S 15 AS 107/05 = juris RdNr 21 ff; ; SG Aachen, Urteil vom - S 11 AS 124/07 = juris RdNr 27 ff; Frank in Hohm, SGB II, Februar 2009, § 12 RdNr 33 ff; Zeitler/Dauber in Merkler/Zink, SGB II, April 2008, § 12 RdNr 22).

Den Klägerinnen ist zuzugestehen, dass der Wortlaut der Vorschrift auch eine andere Auslegung zuließe. Entstehungsgeschichte, Systematik sowie der Sinn und Zweck der Regelung sprechen jedoch dafür, dass der Freibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II nur dem jeweiligen Kind zu Gute kommen soll, soweit es Vermögen hat.

Dabei ist zunächst im Rahmen der Entstehungsgeschichte der Norm zu beachten, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf des § 12 SGB II vorsah, dass minderjährige Kinder ihr Vermögen vollständig für ihren Lebensunterhalt verbrauchen sollen, bevor die Einstandspflicht der Eltern gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II eingreift (vgl BT-Drucks 15/1516 S 12). Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II später im Gesetzgebungsverfahren zur Schonung eines Teils des Vermögens des minderjährigen Kindes eingeführt. Darin heißt es, die Regelung diene dazu, dass dem hilfebedürftigen minderjährigen Kind ab seiner Geburt ein Grundfreibetrag zur Verfügung stehen solle, mithin dass jedwedes Vermögen - sei es aus Sparvermögen oder etwa Ausbildungsversicherungen - in dieser Höhe bei der Berechnung des Alg II/Sozialgeldes für das Kind geschützt bleibe (BT-Drucks 15/3674 S 8, 11). Bereits hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Freibetrag ausschließlich dem Schutz des Vermögens des Kindes und nicht dem Schutz des gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II für den Lebensunterhalt des Kindes einzusetzenden Vermögens der Eltern dienen soll. Denn da das Kind zunächst eigenes Vermögen zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzen hat, bevor es nach dessen Verbrauch zur Bedarfsgemeinschaft zählt (vgl § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II), kann sich eine entsprechende Schutzvorschrift auch nur auf dessen eigenes Vermögen beziehen ( = juris RdNr 30). Aus den vom Gesetzgeber angeführten Vermögensarten "Sparvermögen" und "Ausbildungsversicherungen", mithin solcher Anlagearten, die für ein Kind typischer Weise abgeschlossen werden, folgt des Weiteren, dass es nach Sinn und Zweck nicht lediglich darum geht, einen Vermögensbetrag der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für das Kind anrechnungsfrei zu stellen. Denn damit wäre nicht gewährleistet, dass der entsprechende Betrag dem Kind hierfür auch zu Gute kommt.

Gegen die Annahme eines gemeinsamen Vermögens der Bedarfsgemeinschaft, auch unter dem Aspekt des "Wirtschaftens aus einem Topf", wie die Klägerinnen dies befürworten, spricht die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, wonach bereits für die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft entscheidend ist, ob das Kind seinen Bedarf (auch) durch eigenes Vermögen decken kann. Aus der Regelung in § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II, wonach die Freibeträge dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem Partner unabhängig davon wechselseitig zu Gute kommen, ob jeder über eigenes zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, kann nichts anderes hergeleitet werden. Die wechselseitige Berücksichtigung hat ihren wesentlichen Grund nämlich in der (abstrakt) vollen Heranziehung des jeweiligen Partnervermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach §9 Abs 1 Satz 1 SGB II (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 41). Bei einem hilfebedürftigen minderjährigen Kind ist dies wegen § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II gerade nicht der Fall. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen "Kinderfreibetrag" gewollt hätte, hätte es zumindest nahe gelegen, diesen im Rahmen von § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 oder Nr 4 SGB II einheitlich mit den sonstigen von der Zuordnung zu einer bestimmten Vermögensmasse unabhängigen Freibeträgen zu Gunsten der Bedarfsgemeinschaft mitzuregeln.

d) Die fehlende Zubilligung eines Vermögenskinderfreibetrages für die Eltern stellt keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG dar. Nach dieser Norm ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl BVerfGE 98, 365, 385; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen die Begünstigung aber vorenthalten bleibt (vgl BVerfGE 105, 73, 110, 133). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art 3 Abs 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 105, 73, 110; 107, 27, 46). Bei der Prüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist aber nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl BVerfGE 23, 258, 264 mwN; 52, 277, 280; 84, 348, 359; 112, 164, 175; stRspr). Dem Gesetzgeber ist hingegen auch dann nicht gestattet, bei der Abgrenzung sachwidrig zu differenzieren (vgl BVerfGE 29, 71, 82).

Zu vergleichen ist vorliegend die Gruppe der Bedarfsgemeinschaften, denen mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, und ein vermögensloses hilfebedürftiges minderjähriges Kind angehören, mit der Gruppe der Bedarfsgemeinschaften, denen mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und ein hilfebedürftiges minderjähriges Kind angehören, die jeweils zu berücksichtigendes Vermögen haben. Die Berücksichtigung eines Freibetrages für ein hilfebedürftiges minderjähriges Kind im Bereich der Grundsicherungsleistungen bezweckt die Verschonung von eigenem Vermögen des Kindes bis zu einer bestimmten Höhe, das dieses an sich ebenfalls zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen müsste (vgl auch § 9 SGB II). So wird etwa erreicht, dass dieses Vermögen als Sparvermögen oder für die Finanzierung einer Ausbildung geschont wird, wie dies in den Gesetzgebungsmaterialien beispielhaft genannt ist. Zulässiges Differenzierungskriterium ist insoweit, ob das Kind auch Vermögensinhaber ist. Handelte es sich lediglich um einen Freibetrag, der der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu Gute kommt, wäre nicht sichergestellt, dass das durch den Freibetrag geschützte Vermögen auch für die Belange des Kindes eingesetzt wird.

Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Höhe der nach § 12 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II eingeräumten Freibeträge hat der Senat ebenfalls nicht. Der Senat bejaht die Frage, ob der Freibetrag gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II der Höhe nach im Hinblick auf die Regelung des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II den verschiedenen in Betracht kommenden Bedarfssituationen ausreichend Rechnung trägt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Freibetrag bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ihren Partnern, die kein Kind haben, sowie bei denjenigen mit Kind gleich hoch ist, obgleich bei den Eltern vorhandenes Vermögen auch für das Kind einzusetzen ist.

Bedenken im Hinblick auf Art 6 Abs 1 GG bestehen insoweit nicht. Zwar hat diese Norm auch zum Ziel, den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern (vgl BVerfGE 28, 104, 113; 61, 18, 25). Indessen wird dadurch nicht garantiert, dass der Freibetrag so hoch sein muss, dass der vermögende Elternteil allein durch ihn seine Existenz sichern kann. Dieser Freibetrag ist lediglich ein Element der gesetzlichen Ausgestaltung der für die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II maßgeblichen Hilfebedürftigkeit. Seiner Funktion nach soll er im Wesentlichen vermeiden, dass die Heranziehung des Vermögens eine familiensprengende Wirkung auslöst (vgl zur Berücksichtigung von Einkommen bei der Arbeitslosenhilfe [Alhi]: BVerfGE 75, 382 ff). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es bei der Klägerin zu 2 zu einer solch wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage kommen könnte, sodass ihr kein Spielraum in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bliebe; hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass auch § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro auch für notwendige Anschaffungen des Kindes vorsieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Fundstelle(n):
IAAAD-29262