BAG Beschluss v. - 4 ABR 99/08

Leitsatz

[1] Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass sich dessen Gesamttätigkeit aus mehreren Teiltätigkeiten im Tarifsinne zusammensetzt, von denen nicht alle nach der Entgeltgruppe 1 TVöD zu bewerten sind. Nach den gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA nach wie vor geltenden Eingruppierungsgrundsätzen der auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 RahmenTV zu § 20 BMT-G II vereinbarten Bezirkstarifverträgen ist es für die Eingruppierung grundsätzlich maßgebend, welcher Entgeltgruppe die Summe der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Teiltätigkeiten zuzuordnen ist.

Gesetze: BetrVG § 99; ZPO § 563; TVÜ-VKA § 1; TVÜ-VKA § 17; TVÜ-VKA Anlage 3 Entgeltgruppe 1; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2; Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II (vom i.d.F. vom ) § 2 Abs. 1; Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II (vom i.d.F. vom ) Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1

Instanzenzug: LAG München, 10 TaBV 81/07 vom ArbG Regensburg, 2 BV 41/06 vom

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Eingruppierung von zwei Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA, nachfolgend: TVöD).

Die Arbeitgeberin, die etwa 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt ua. ein Bezirksklinikum, in dem eine Küche zur Versorgung der Patienten und der Beschäftigten besteht. Auf die Beschäftigungsverhältnisse finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. Die Vergütung der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Küchenhilfen richtete sich bisher nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und dem auf Grundlage von § 20 Rahmentarifvertrag (RahmenTV) zu § 20 BMT-G II geschlossenen Bezirkstarifvertrag Nr. 2 (BTV Nr. 2) zum BMT-G II (vom idF vom ).

Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat mit Schreiben vom über ihre Absicht, die Arbeitnehmerinnen M und R zum nächstmöglichen Termin für die Dauer eines Jahres befristet als Küchenhilfen einzustellen. Als vorgesehene Eingruppierung wurde die Entgeltgruppe 1 TVöD mitgeteilt. In der Küche der Arbeitgeberin sind 25 Vollzeitbeschäftigte tätig, die in einem Rotationsprinzip eingesetzt werden. Der Betriebsrat stimmte, nachdem ihm am die erforderlichen Unterlagen zugegangen waren, mit Schreiben vom der Einstellung zu, widersprach aber der vorgesehenen Eingruppierung. Es seien nach wie vor die bezirklichen Lohngruppenverzeichnisse maßgebend.

Die bei der Arbeitgeberin tätigen Beschäftigten M und R führen in der Küche - unter Berücksichtigung der Pausenzeiten - nachstehende Tätigkeiten in dem genannten zeitlichen Umfang aus:

1. 6,87 %: Waschen und Zerkleinern von Gemüse unter Zuhilfenahme der Rohkostschneidemaschine (Einweisungszeit: 2 Stunden) und der Salatwaschmaschine (Einweisungszeit: 0,5 Stunden),

2. 4,33 %: Portionieren und Zerkleinern von Fleisch und Wurst unter Zuhilfenahme der Würfelschneidemaschine (Einweisungszeit: 1,5 Stunden) und des Portioniergeräts (Einweisungszeit: 0,5 Stunden) sowie Portionieren für das Früh- und Abendessen, für die Lunchpakete und Brotzeiten unter Zuhilfenahme der Wurstaufschnittmaschine (Einweisungszeit: 0,5 Stunden),

3. 5,58 %: Mitarbeit bei Essenproduktion, unter Anleitung und nach Anweisung des Kochs,

4. 20,98 %: Portionieren der Mahlzeiten nach dem pro Station/Bereich festgelegten Verteilungsplan und Bestückung der Essenswägen,

5. 4,74 %: Mitarbeit bei der Essen- und Getränkeausgabe in der Cafeteria,

6. 3,04 %: Kassentätigkeit,

7. 31,28 %: Spülen des benützten Geschirrs, der Behälter, des Bestecks, Entladen der Essenswägen nach der Rückkehr von den Stationen unter Zuhilfenahme einer Spülmaschine (Einweisungszeit: 2 Stunden),

8. 23,17 %: Reinigung der Küche und der Küchengeräte unter Zuhilfenahme eines Wassersaugers und einer Einscheibenbürstenmaschine (Einweisungszeit jeweils: 0,25 Stunden).

Die Arbeitgeberin begehrt in dem von ihr eingeleiteten Verfahren die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung der beiden Beschäftigten. Bei den Küchentätigkeiten handele es sich um einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD. Aus den gebildeten Arbeitsvorgängen ergebe sich, dass weit überwiegend einfachste Tätigkeiten vorlägen. Ein anderes gelte nur für die Mitarbeit in der Essensproduktion. Im Übrigen sprächen auch die äußerst geringen Einweisungszeiten bei den zu bedienenden Maschinen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD. Die Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 1 TVöD in der Anlage 3 des Tarifvertrages vom zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) seien nicht abschließend.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der einzustellenden Küchenhilfen M und R in die Entgeltgruppe 1 gem. § 99 Abs. 4 BetrVG wird ersetzt.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, es handele sich nicht um einfachste Tätigkeiten. Zwar sei nach dem Überleitungsrecht des TVÜ-VKA zunächst zu fragen, ob eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD zutreffend sei. Diese treffe schon deshalb nicht zu, weil sie nur Tätigkeiten der früheren Lohngruppe 1 BTV Nr. 2 erfasse. Zudem seien in den Tätigkeitsbeispielen der Entgeltgruppe 1 TVöD nur Einzeltätigkeiten aus dem Bereich der Hauswirtschaft genannt. Eine Gesamttätigkeit, die aus mehreren einfachsten Tätigkeiten zusammengesetzt sei, solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht erfasst werden. Hier sei ein Eindenken in komplexere Zusammenhänge erforderlich. So genannte Mischtätigkeiten, die nicht nur einfachste Tätigkeiten umfassten, könnten nicht der Entgeltgruppe 1 TVöD zugeordnet werden. Hier sei die Tätigkeit insgesamt durch ein höheres Anforderungsniveau geprägt. Unabhängig davon würden die Teiltätigkeiten nicht dazu führen, dass mit der Hälfte der Gesamttätigkeit einfachste Tätigkeiten verrichtet würden.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag stattgeben und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassen Rechtsbeschwerde (Senat - 4 ABN 20/08 -) begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Zustimmung im Ergebnis zu Recht ersetzt.

I. Der Antrag ist zulässig. Die Arbeitgeberin besitzt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht etwa gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts form- und fristgerecht verweigert. Die Beteiligten haben hiergegen keine Rügen erhoben.

II. Der Antrag ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis zutreffend stattgegeben. Der Betriebsrat hat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Unrecht verweigert. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung entspricht den tariflichen Vorgaben.

1. Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Diese sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem überstimmenden Vortrag der Beteiligten die für den Betrieb des Arbeitgebers maßgebliche Vergütungsordnung.

2. Der Eingruppierung der beiden Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD nach § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA steht nicht der Umstand entgegen, dass der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält und § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die Fortgeltung der bisherigen Eingruppierungsbestimmungen vorsieht.

a) Danach gelten zwar hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse, für die der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) einschlägig ist, die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß dem Rahmentarifvertrag (RahmenTV) zu § 20 BMT-G II (Lohngruppenverzeichnis) weiter. Hierzu gehört auch der BTV Nr. 2. Die Bezirkstarifverträge gelten aber nach § 1 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA nicht für ab dem in die Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte (ausf. Senat - 4 ABR 92/07 - Rn. 17 f.).

b) Diese Abweichung von § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bezieht sich allerdings nur auf die Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse, nicht auf die Eingruppierungsgrundsätze (ausf. Senat - 4 ABR 92/07 - Rn. 19). Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2, wonach die nicht im Fahrdienst beschäftigten Arbeiter in die Lohngruppe eingruppiert werden, die zeitlich mindestens zur Hälfte der auszuübenden Tätigkeit entspricht, soweit im BTV Nr. 2 nichts anderes geregelt ist. Setzt sich die Gesamttätigkeit aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammen, gelten die in der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2 niedergelegten Grundsätze, die selbst Tarifcharakter besitzen.

3. Die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 1 TVöD sind in der für dieses Verfahren maßgebenden Anlage 3 zum TVÜ-VKA geregelt. Die Anlage lautet, soweit hier von Bedeutung:

"Entgeltgruppe 1

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel

- Essens- und Getränkeausgeber/innen

- Garderobenpersonal

- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich

- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks

- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten

- Servierer/innen

- Hausarbeiter/innen

- Hausgehilfe/Hausgehilfin

- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)

Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.

Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen."

4. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die beiden Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD einzugruppieren sind. Die von ihnen zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeiten sind einfachste Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe.

a) Der von der Arbeitgeberin angestrebten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht der Einwand entgegen, eine solche könne nur für Tätigkeiten erfolgen, die in den Tätigkeitsbeispielen der Entgeltgruppe 1 TVöD ausdrücklich aufgeführt sind. Der Wortlaut gibt keinen Hinweis darauf, dass nur diese solche der Entgeltgruppe 1 TVöD sein können. Vielmehr verdeutlichen die Tarifvertragsparteien durch ihre Wortwahl "zum Beispiel", dass hier nicht abschließend Tätigkeiten aufgeführt werden, die sie dieser bestimmten Entgeltgruppe zuordnen wollen (ausf. Senat - 4 ABR 92/07 - Rn. 46 mwN).

b) Das Landesarbeitsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die auszuübende Tätigkeit der beiden Beschäftigten aus acht Teiltätigkeiten zusammensetzt. Hiergegen haben die Beteiligten keine Rügen erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landesarbeitsgericht den Begriff der Teiltätigkeit verkannt hat.

aa) Für die zwischen den Beteiligten umstrittene Eingruppierung der Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD ist nach dem insoweit anwendbaren BTV Nr. 2 gemäß § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2 iVm. § 2 Abs. 2 RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II die zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit maßgebend. Dabei ist zunächst die Prüfung erforderlich, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausgeübt wird oder unterschiedliche Tätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind (Senat - 4 AZR 534/05 - Rn. 22, AP BMT-G II § 20 Nr. 9; zum TV AL II: - 4 AZR 410/05 - Rn. 11, AP TV AL II § 51 Nr. 12; - 4 AZR 392/79 - AP TV AL II § 51 Rn. 1). Anders als der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) stellt der RahmenTV zu § 20 BMT-G II für die Eingruppierung nicht auf Arbeitsvorgänge ab. Das steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (Senat - 4 AZR 484/07 - Rn. 17, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210; - 4 AZR 534/05 - aaO.; - 4 AZR 634/04 - Rn. 17, BAGE 117, 92, 99).

bb) Bei der Einteilung der Tätigkeiten des Beschäftigten hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen, ob die jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (Senat - 4 AZR 577/92 - AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5; - 4 AZR 190/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 66; - 4 AZR 387/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 70 = EzA BAT §§ 22 - 23 VergGr. IVb 1 Nr. 1; - 4 AZR 13/62 - AP TOA § 3 Nr. 97; jew. mwN).

cc) Es ist nicht erkennbar, dass bei der Bildung von acht Teiltätigkeiten durch das Landesarbeitsgericht Tätigkeitsbereiche eigenständig erfasst worden sind, die mit anderen Teiltätigkeiten derart in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen, dass sie als unselbständiges Teilstück einer anderen, namentlich höherwertigen Teiltätigkeit erscheinen, die entsprechend Buchst. a der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2 der letztgenannten zuzurechnen wäre. Auch liegt keine tarifwidrige Atomisierung der Arbeitseinheiten vor, weil Zusammenhangstätigkeiten unzulässigerweise abgetrennt würden (dazu Senat - 4 AZR 280/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203). Vielmehr können die jeweiligen Arbeitseinheiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden (vgl. Senat - 4 AZR 287/89 - ZTR 1989, 478). Das zeigt schon der Umstand des von der Arbeitgeberin praktizierten Rotationsprinzips, wonach die in der Küche beschäftigten Küchenhelfer jeweils im Wechsel die genannten acht Teiltätigkeiten ausüben.

dd) Der Aufteilung der Tätigkeit der Beschäftigten steht nicht entgegen, dass im Lohngruppenverzeichnis des BTV Nr. 2 in der Lohngruppe 1 Nr. 1.5 Arbeiter für einfachere hauswirtschaftliche Arbeiten und in der Lohngruppe 1 Nr. 2.2 Arbeiter, die Hilfsarbeiten in Küchen verrichten, genannt werden. Zum einen haben die Tarifvertragsparteien damit keine Funktionsbezeichnung oder Dienstpostenbeschreibung vorgenommen, die alle zum Aufgabenbereich der beiden Küchenhelferinnen gehörenden Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (vgl. etwa Senat - 4 AZR 609/98 - BAGE 92, 266). Zum anderen - und vorliegend maßgebend - handelt es sich bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD nach § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA in Verbindung der Anlage 3 zum TVÜ-VKA um eine eigenständige und vorrangige Neuregelung ohne Bezug zu den bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen (Senat - 4 ABR 92/07 - Rn. 39).

c) Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die beiden Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2 iVm. Buchst. b der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2 in die Entgeltgruppe 1 TVöD einzugruppieren sind. Denn die Summe der von ihnen ausgeübten und gleich zu bewertenden Teiltätigkeiten, die der Entgeltgruppe 1 TVöD entsprechen, beträgt zeitlich etwas mehr als zwei Drittel der Gesamttätigkeit und damit mindestens die Hälfte der von ihnen auszuübenden Tätigkeit.

aa) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Beschäftigter eine Tätigkeit ausübt, die sich aus mehr als einer Teiltätigkeit zusammensetzt und nicht nur einer der in der Entgeltgruppe 1 TVöD beispielhaft genannten Einzeltätigkeiten zugeordnet werden kann.

Maßgebend für die Eingruppierung sind nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA nach wie vor die dort benannten zentralen Eingruppierungsvorschriften und damit vorliegend § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2. Aus § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2 iVm. der Protokollerklärung zu dieser Tarifregelung ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien bei der Eingruppierung davon ausgegangen sind, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeiters aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen kann. Aus Buchst. b der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2 folgt zugleich, dass dies auch verschiedene Teiltätigkeiten sein können, die nach dem Lohngruppenverzeichnis gleich bewertet sein können. Anhaltspunkte dafür, die Tarifvertragsparteien des TVöD seien hinsichtlich der neuen Entgeltgruppe 1 TVöD von einem abweichenden Verständnis hinsichtlich der Eingruppierungsregelungen ausgegangen, können der tariflichen Regelung in der Anlage 3 zum TVÜ-VKA nicht entnommen werden. Bei einem solchen Verständnis hätte es näher gelegen, Beschäftigte mit "einer einfachsten" Tätigkeit im tariflichen Oberbegriff zu nennen. Gleiches gilt dann auch für das Tätigkeitsbeispiel "sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich". Hier hätte dann "eine sonstige Tätigkeit" in den genannten Bereichen formuliert werden können.

bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, "jedenfalls das Waschen und Zerkleinern von Gemüse, das Portionieren und Zerkleinern von Fleisch und Wurst, die Mitarbeit bei der Essensproduktion unter Anleitung eines Kochs, die Mitarbeit bei der Essens- und Getränkeausgabe in der Cafeteria, das Spülen des benützten Geschirrs, der Behälter, des Bestecks, Entladen der Essenwägen und die Reinigung der Küche und der Küchengeräte stellen daher schon nach den Beispielstätigkeiten Essens- und Getränkeausgeber und Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich einfachste Tätigkeiten dar, denen auch die Küchenreinigungsarbeiten zuzuordnen seien". Da die anderen Teiltätigkeiten höchstens ein Drittel der gesamten Tätigkeit umfassten, seien sie für die Eingruppierung nicht maßgebend. Es sei zudem unerheblich, dass sich die Teiltätigkeiten der beiden Beschäftigten nicht in einer der aufgeführten Beispielstätigkeiten erschöpfen. Allein der Umstand, dass mehrere Beispielstätigkeiten einer "einfachsten Tätigkeit" ausgeübt würden, führe nicht dazu, dass die Tätigkeit insgesamt anspruchsvoller werde.

cc) Dem folgt der Senat im Ergebnis.

(1) Die ermittelten Teiltätigkeiten sind, und zwar jede für sich, daraufhin zu überprüfen, ob sie die Tätigkeitsmerkmale der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Vergütungsgruppe erfüllen, ob also der Beschäftigte im Rahmen der jeweiligen Teiltätigkeit "einfachste Tätigkeiten" erbringt. Danach sind die Teiltätigkeiten, die die Merkmale der betreffenden Entgeltgruppe erfüllen, mit ihren Anteilen zusammenzurechnen. Ergeben sie zeitlich mindestens die Hälfte der auszuübenden Gesamttätigkeit, wird der Beschäftigte in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert (s. bereits Senat - 4 AZR 13/62 - AP TOA § 3 Nr. 97; weiterhin - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244) und die übrigen Teiltätigkeiten bleiben unberücksichtigt, sofern diese übrigen Teiltätigkeiten, die höheren Entgeltgruppen zuzuordnen sind, nicht ihrerseits zusammengerechnet einen zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit erreichen und damit rechtserheblich werden (Senat - 4 AZR 395/76 - zu II 2 der Gründe, BAGE 29, 364, zu § 22 BAT). Denn der Beschäftigte ist in die höchste Entgeltgruppe eingruppiert, bei der unter Einbeziehung der Anteile der Teiltätigkeiten aus dieser und gegebenenfalls den Anteilen aus höheren Entgeltgruppen ein Gesamtzeitanteil von mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit oder mehr erreicht ist (Senat - 4 AZR 13/08 - Rn. 36). Diese Auslegung entspricht auch der Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien zu § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2 zur Ermittlung der für die Eingruppierung maßgebenden, zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit eines Arbeiters, dessen Gesamttätigkeit sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschäftigte eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist. Wird die ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden. Dieser Rückgriff ist auch dann geboten, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (Senat - 4 ABR 92/07 - Rn. 27). Bei der Auslegung von Tätigkeitsbeispielen gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung eines normativen Teils eines Tarifvertrages (zu den Maßstäben etwa Senat - 4 ABR 92/07 - Rn. 26; - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a [2] [c] [bb] der Gründe, BAGE 113, 291, 299; jew. mwN). Bei dem in dem Tätigkeitsbeispiel "Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich" enthaltenen Merkmal der "sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich" handelt es sich jedoch um einen unbestimmten, der Auslegung zugänglichen Rechtsbegriff. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts (Subsumtion) unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (st. Rspr., etwa Senat - 4 AZR 206/07 - Rn. 24, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 34).

(2) Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht rechtsfehlerfrei. Den Gründen des Landesarbeitsgerichts kann schon nicht entnommen werden, welche der einzelnen Teiltätigkeiten es welchem Tätigkeitsbeispiel der Entgeltgruppe 1 TVöD zugeordnet hat und ob die Küchenreinigungstätigkeiten einer Beispielstätigkeit oder dem tariflichen Oberbegriff zugeordnet werden. Es fehlt an Ausführungen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ergibt, dass die Teiltätigkeiten die Voraussetzungen der Beispielstätigkeiten oder des tariflichen Oberbegriffs erfüllen und damit an Feststellungen, die es erlauben, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nach den genannten Maßstäben durch das Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfen.

(3) Der Senat kann gleichwohl in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich im Ergebnis als richtig dar. Bereits die Teiltätigkeiten Nr. 1, Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 werden jeweils von einem der Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 1 TVöD erfasst. Die Zeitanteile dieser Teiltätigkeiten, die der gleichen Entgeltgruppe - der Entgeltgruppe 1 TVöD - zuzuordnen sind, betragen zeitlich mehr als die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit.

(a) Die Teiltätigkeit Nr. 1 wird von dem Tätigkeitsmerkmal "Gemüseputzen" und "sonstige Tätigkeiten im Küchenbereich" erfasst. Davon gehen auch die Beteiligten aus.

(aa) Das Merkmal "Gemüseputzen" erfasst das Säubern und Reinigen von Gemüse, sodass es weiter verarbeitet werden kann (Sponer/Steinherr TVöD Stand März 2008 Entgelt-O Rn. 19; Hock/Hock ZTR 2009, 243, 247). Zu den "sonstigen Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich" sind jedenfalls diejenigen zu zählen, die mit der Tätigkeit des Gemüseputzens in einem Zusammenhang stehen (Hock/Hock aaO.). Hierzu gehört die Weiterverarbeitung des von Beschäftigten geputzten Gemüses. Es ist nicht erforderlich, dass es sich "im Hinblick auf das 'Spülen' und 'Gemüseputzen'" um eine Reinigungstätigkeit an beweglichen Sachen handelt (so aber Sponer/Steinherr TVöD Stand März 2008 Entgelt-O Rn. 20). Einem solchen Verständnis des Tätigkeitsmerkmals "sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich" steht bereits der Sprachgebrauch entgegen. "Gemüseputzen" wird danach nicht unter dem Oberbegriff der Reinigungstätigkeit an einer beweglichen Sache erfasst. Dies ist durch den Wortlaut des Merkmals auch nicht vorgegeben. Hätten die Tarifvertragsparteien lediglich Reinigungstätigkeiten erfassen wollen, hätte es näher gelegen, dies durch einen dementsprechenden Begriff zum Ausdruck zu bringen. Da im Wortlaut der Regelung eine solche Einschränkung fehlt, sind jedenfalls diejenigen "sonstigen Tätigkeiten", die "im Küchenbereich" anfallen, von dem Tätigkeitsbeispiel erfasst, die mit "Gemüseputzen" in einem Zusammenhang stehen oder als zuarbeitende Tätigkeit bei der Essensherstellung anzusehen sind, wenn sie nach Art und Schwierigkeit als einfachste Tätigkeit zu beurteilen sind.

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit zugleich auch eine solche sein kann, die Inhalt eines anderen Tätigkeitsbeispiels ist und namentlich von einem Hausarbeiter oder einer Hausarbeiterin verrichtet werden kann (s. auch Sponer/Steinherr TVöD Stand März 2008 Entgelt-O Rn. 8). Mit dem Begriff der Hausarbeit werden verschiedenartige Tätigkeiten im Haushalt erfasst, die Hausarbeiter sowie Hausarbeiterinnen verrichten, ohne dass ein fest umrissenes oder auf einen Aufgabenbereich begrenztes Tätigkeitsfeld besteht, für den die betreffende Person eingestellt wurde (Senat - 4 ABR 92/07 - Rn. 32 f.). Der Begriff "Hausarbeiter/innen" stellt aber keinen Sammelbegriff dar, der verschiedene Tätigkeiten im Inneren des Hauses einschließlich der sonstigen Haus- und Küchentätigkeiten abschließend erfassen will. Gegen ein solches Verständnis sprechen die weiteren zur Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Beispielstätigkeiten wie die der Hausgehilfinnen und Hausgehilfen, die Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben können. Deren Nennung wäre neben dem hier maßgebenden Tätigkeitsbeispiel entbehrlich, wenn bereits der tarifliche Begriff der "Hausarbeiter/innen" alle Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich abschließend erfassen wollte (dazu Senat - 4 ABR 92/07 - Rn. 33).

(bb) Schließlich steht der Zuordnung der Teiltätigkeit nicht entgegen, dass das Waschen und Zerkleinern des Gemüses unter Zuhilfenahme einer Rohkostschneide- und einer Salatwaschmaschine erfolgt. Dieser Umstand hindert auch nicht die Bewertung als einfachste Tätigkeit. Ausgehend von den Maßstäben zur Beurteilung einer einfachsten Tätigkeit iSd. tariflichen Oberbegriffs (dazu ausf. Senat - 4 ABR 92/07 - Rn. 47 ff.) ist die Teiltätigkeit der Beschäftigten auch bei Verwendung der genannten Maschinen der Beispielstätigkeit zuzuordnen. Für die Teiltätigkeit Nr. 1 ist insgesamt lediglich eine kurze Einweisungszeit von 2,5 Stunden erforderlich. Das Waschen und Zerkleinern des Gemüses ist auch unter Nutzung der genannten Geräte eine im Wesentlichen gleichförmige Tätigkeit, die keiner besonderen Überlegung bedarf. Umstände, die gegen eine nur einfachste Tätigkeit sprechen, sind weder von den Beteiligten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

(b) Ebenfalls dem genannten Tätigkeitsmerkmal der "sonstigen Tätigkeiten im Küchenbereich" ist die Teiltätigkeit Nr. 2 zuzuordnen. Es handelt sich - vergleichbar dem Gemüseputzen - um eine einfachste zuarbeitende Tätigkeit bei der Essensherstellung innerhalb des Küchenbetriebes. Die Verwendung von Küchenmaschinen steht bei einer Einweisungszeit von insgesamt 2,5 Stunden einer Erfassung durch das Tätigkeitsbeispiel ebenso wenig entgegen wie die Art der Tätigkeit, bei der es sich im Wesentlichen um eine gleichförmige handelt. Die Beschäftigten haben das von einem Metzger bereits entsehnte und enthäutete Fleisch in eine von diesem bereits voreingestellte Würfelschneidemaschine und hiernach die durch die Maschine portionierten Stücke an den Koch zur weiteren Bearbeitung zu geben. Ebenso verhält es sich bei der Verwendung des Portioniergerätes, mit dem die vom Koch hergestellte Brät- oder Hackmasse portioniert und hiernach an diesen zur Weiterverarbeitung zurückgegeben wird. Gleiches gilt für die Portionierung von Wurst und Käse mittels der Wurstschneidemaschine.

(c) Die Teiltätigkeit Nr. 7 erfüllt das Tätigkeitsbeispiel "Spülen" und "sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich" iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD.

Das Merkmal "Spülen" beinhaltet jedenfalls das Waschen und ggf. Trocknen von beweglichen Sachen im Küchenbereich, insbesondere von Geschirr und Gläsern. Dabei ist es unerheblich, ob das Spülen von Hand oder durch Maschinen erfolgt (Hock/Hock ZTR 2009, 243, 247; Sponer/Steinherr TVöD Stand März 2008 Entgelt-O Rn. 18) und der Beschäftigte hierzu zusätzlich noch unmittelbar damit zusammenhängende vorbereitende und nachfolgende Arbeiten zu erbringen hat (Hock/Hock aaO.). Hierzu gehört auch die Reinigung der Thermotransportbehälter, des Produktionsgeschirrs und der Essensbehälter. Die Entleerung der Speisetransportwagen, um die darauf befindlichen Gegenstände zu spülen, ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats dem Tätigkeitsmerkmal "Spülen" zuzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Tarifvertrag lediglich der eigentliche Spülvorgang erfasst sein soll, nicht aber die dem unmittelbar und zielgerichtet vorausgehenden oder nachfolgenden Maßnahmen, können dem Tarifwortlaut nicht entnommen werden. Ein solches Verständnis würde auch nicht zu einer sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führen, müssten doch bei natürlicher Betrachtung und nach allgemeinem Sprachverständnis zusammenhängende Arbeitsschritte aufgespalten werden, damit für das Tätigkeitsbeispiel noch ein Anwendungsbereich verbleibt.

(d) Die Teiltätigkeit Nr. 8 ist gleichfalls dem Tätigkeitsbeispiel "Spülen" und "sonstige Tätigkeiten im Küchenbereich" zuzuordnen. Die Reinigung der Küchengeräte mittels einer Spülmaschine oder von Hand unterfällt dem Merkmal "Spülen". Bei der Reinigung der Elektroplatten und Arbeitsflächen handelt es sich ebenso wie bei der Reinigung des Küchenbodens um "sonstige Tätigkeiten im Küchenbereich".

Die Nennung der "sonstigen Tätigkeiten im Küchenbereich" spricht dafür, neben dem "Spülen" jedenfalls die weiteren im Küchenbereich anfallenden Reinigungstätigkeiten, die mit der Essenszubereitung verbunden oder nachfolgend durch sie bedingt sind, dem Tätigkeitsbeispiel zuzuordnen. Das gilt zumindest dann, wenn diese nach Art und Schwierigkeit als einfachste Tätigkeit zu bewerten sind. Davon ist bei einer nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bestehenden Einweisungszeit von insgesamt einer halben Stunde auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeiten nachfolgend nur nach einer nennenswerten, mit der Annahme einer einfachsten Tätigkeit regelmäßig nicht mehr zu vereinbarenden Einarbeitungszeit (dazu Senat - 4 ABR 92/07 - Rn. 50) durchgeführt werden können. Bei der Bodenreinigung ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit eine besondere Sachkenntnis oder besondere Sorgfaltsanforderungen - etwa durch den Ort der Arbeitsleistung oder aufgrund der verwendeten Reinigungsmittel oder -geräte - erfordert. Dem entspricht auch die sehr kurze Einweisungszeit.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats folgt aus dem Umstand, dass Reinigungsarbeiten im Innenbereich nicht ausdrücklich als Tätigkeitsbeispiel aufgeführt sind, kein anderes Ergebnis. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass Reinigungsarbeiten keine einfachsten Tätigkeiten sein können (ausf. Senat - 4 ABR 92/07 - Rn. 52 mwN).

(4) Der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die Beschäftigten mehrere Teiltätigkeiten ausüben, die für sich genommen jeweils einfachste Tätigkeiten darstellen. Eine zusammenfassende oder übergreifende Bewertung mehrerer Teiltätigkeiten, wie sie etwa nach der Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT vorgesehen ist, haben die Tarifvertragsparteien in der Regelung des § 2 BTV Nr. 2 nicht vorgesehen. Vielmehr ergibt sich aus Buchst. b und c der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2, dass es für die Eingruppierung bei einer Summierung einzelner gleich zu bewertender Teiltätigkeiten bei der jeweiligen Bewertung der einzelnen Teiltätigkeiten verbleibt (ebenso Hock/Hock ZTR 2009, 243, 251).

dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt bei der Eingruppierung der beiden Beschäftigten eine so genannte einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit - im Sinne eines "Gesamtbildes", wie die Rechtsbeschwerde meint - nicht in Betracht. Deshalb führt allein der Umstand, dass die Tätigkeit der Beschäftigten auch Teiltätigkeiten umfasst, die einer höheren als der Entgeltgruppe 1 TVöD zugeordnet sind, nicht zu einer Eingruppierung in eine andere, höhere Entgeltgruppe.

Aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2 ergibt sich, dass die tarifliche Mindestvergütung der Arbeiter stets von der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit des betreffenden Beschäftigten abhängig sein soll, sofern nicht die Tätigkeitsmerkmale selbst etwas anderes bestimmen. Demgemäß darf regelmäßig nur auf die zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit und nicht auf sonstige Beurteilungskriterien abgestellt werden (so auch zu "überwiegende Tätigkeit" nach § 51 TVAL II: Senat - 4 AZR 392/79 - mwN, AP TVAL II § 51 Nr. 1).

Die Rechtsprechung des Senats zu §§ 22, 23 BAT in der bis zum geltenden Fassung (dazu - 4 AZR 27/73 - BAGE 25, 371) kann für die Auslegung von § 2 BTV Nr. 2 nicht herangezogen werden. Vielmehr gilt nach der tariflichen Regelung des § 2 Abs. 1 RahmenTV zu § 20 BMT-G II und dem Lohngruppenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2 nichts anderes, als es der Senat bereits für die insoweit vergleichbaren Regelungen des § 21 MTB II und des § 51 TVAL II ausgeführt hat (zu § 21 MTB II: - 4 AZR 553/76 - AP MTB II § 21 Nr. 3; - 4 AZR 497/78 - AP MTB II § 21 Nr. 4; zu § 51 TVAL II: - 4 AZR 392/79 - AP TVAL II § 51 Nr. 1; jew. mwN). Da nach § 2 Abs. 1 BTV Nr. 2 allein die zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein soll, bestimmt sich die anzuwendende Entgeltgruppe ausschließlich nach dieser Tätigkeit. Bei verschiedenen Aufgaben kommt eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit nicht in Betracht, soweit nicht die Tätigkeitsmerkmale in den Beispielen etwas anderes bestimmen. Demgemäß darf grundsätzlich nur auf die zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit abgestellt werden und es ist diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Das ergibt sich für den BTV Nr. 2 auch insbesondere daraus, dass es bei den Lohngruppen zu § 2 BTV Nr. 2 an der typischen Summierung von Heraushebungsmerkmalen fehlt, die den Senat veranlasst haben, die früheren Vorschriften der §§ 22, 23 BAT so auszulegen, dass danach sowohl eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit angenommen als auch auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit abgestellt werden kann (zu § 51 TVAL II s. - 4 AZR 392/79 - mwN, AP TVAL II § 51 Nr. 1).

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1083 Nr. 18
VAAAD-29236

1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein