AEUV Anhang I
Anhang I

Liste zu Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


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– 1 –
– 2 –
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas
Warenbezeichnung
Kapitel 1
Lebende Tiere
Kapitel 2
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall
Kapitel 3
Fische, Krebstiere und Weichtiere
Kapitel 4
Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier; natürlicher Honig
Kapitel 5
05.04
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt
05.15
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
Kapitel 8
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Kapitel 9
Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate (Position 09.03)
Kapitel 10
Getreide
Kapitel 11
Müllereierzeugnisse, Malz; Stärke; Kleber, Inulin
Kapitel 12
Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
Kapitel 13
ex 13.03
Pektin
Kapitel 15
15.01
Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepresst oder ausgeschmolzen
15.02
Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus
15.03
Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarine und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
15.04
Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert
15.07
Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert
15.12
Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet
15.13
Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette
15.17
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren
Kapitel 17
17.01
Rüben- und Rohrzucker, fest
17.02
Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
17.03
Melassen, auch entfärbt
17.05 [1]
Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt (einschließlich Vanille- und Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem Zusatz von Zucker
Kapitel 18
18.01
Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet
18.02
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen
Kapitel 22
22.04
Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht
22.05
Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben
22.07
Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke
ex 22.08 [2]
ex 22.09 [3]
Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I aufgeführt sind (ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen – Essenzen – zur Herstellung von Getränken)
ex 22.10 [4]
Speiseessig
Kapitel 23
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
Kapitel 24
24.01
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
Kapitel 45
45.01
Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl
Kapitel 54
54.01
Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff)
Kapitel 57
57.01
Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176

1Amtl. Anm.: Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7a des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom (ABl 7 vom , S. 71/61).

2Amtl. Anm.: Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7a des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom (ABl 7 vom , S. 71/61).

3Amtl. Anm.: Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7a des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom (ABl 7 vom , S. 71/61).

4Amtl. Anm.: Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7a des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom (ABl 7 vom , S. 71/61).