AEUV Artikel 99
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel VI: Der Verkehr
Artikel 99 (ex-Artikel 79 EGV)
Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.
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XAAAD-29176