AEUV Artikel 93
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel VI: Der Verkehr
Artikel 93 (ex-Artikel 73 EGV)
Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Fundstelle(n):
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XAAAD-29176