AEUV Artikel 89

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel V: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Kapitel 5: Polizeiliche Zusammenarbeit

Artikel 89 (ex-Artikel 32 EUV)

Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 82 und 87 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

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XAAAD-29176