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AEUV Artikel 8

Erster Teil: Grundsätze

Titel II: Allgemein geltende Bestimmungen

Artikel 8 (ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV) [1]

Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176

1Amtl. Anm.: Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die Übereinstimmungstabellen für die Entsprechung zwischen bisheriger und neuer Nummerierung der Verträge.

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