AEUV Artikel 76
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel V: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 76
Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:
auf Vorschlag der Kommission oder
auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.
Fundstelle(n):
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XAAAD-29176