AEUV Artikel 69
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel V: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 69
Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und -initiativen, die im Rahmen der Kapitel 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
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XAAAD-29176