AEUV Artikel 68
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel V: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 68
Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.
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XAAAD-29176