AEUV Artikel 61
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel IV: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 3: Dienstleistungen
Artikel 61 (ex-Artikel 54 EGV)
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
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XAAAD-29176