Erster Teil: Grundsätze
Titel I: Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union
Artikel 6
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
Industrie,
Kultur,
Tourismus,
allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
Katastrophenschutz,
Verwaltungszusammenarbeit.
Fundstelle(n):
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XAAAD-29176