AEUV Artikel 51
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel IV: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht
Artikel 51 (ex-Artikel 45 EGV)
Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.
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XAAAD-29176