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AEUV Artikel 35

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel II: Der freie Warenverkehr

Kapitel 3: Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 35 (ex-Artikel 29 EGV)

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Fundstelle(n):
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XAAAD-29176

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