AEUV Artikel 337
Siebter Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 337 (ex-Artikel 284 EGV)
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176