AEUV Artikel 334
Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
Titel III: Verstärkte Zusammenarbeit
Artikel 334 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der Union im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.
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XAAAD-29176