AEUV Artikel 33
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel II: Der freie Warenverkehr
Kapitel 2: Die Zusammenarbeit im Zollwesen
Artikel 33 (ex-Artikel 135 EGV)
Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.
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XAAAD-29176