AEUV Artikel 324

Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften

Titel II: Finanzvorschriften

Kapitel 5: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 324

Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Titel vorgesehenen Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen. Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Titels zu erleichtern.

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XAAAD-29176