Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
Titel II: Finanzvorschriften
Kapitel 5: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 324
Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Titel vorgesehenen Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen. Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Titels zu erleichtern.
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XAAAD-29176