AEUV Artikel 303
Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 3: Die Beratenden Einrichtungen der Union
Abschnitt 1: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Artikel 303 (ex-Artikel 260 EGV)
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176