AEUV Artikel 30
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel II: Der freie Warenverkehr
Kapitel 1: Die Zollunion
Artikel 30 (ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176