AEUV Artikel 295
Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 2: Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
Abschnitt 2: Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
Artikel 295
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.
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XAAAD-29176