Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 2: Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
Abschnitt 1: Die Rechtsakte der Union
Artikel 292
Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.
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XAAAD-29176