AEUV Artikel 273
Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 5: Der Gerichtshof der Europäischen Union
Artikel 273 (ex-Artikel 239 EGV)
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
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XAAAD-29176