AEUV Artikel 221
Fünfter Teil: Das auswärtige Handeln der Union
Titel VI: Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union
Artikel 221
(1) Die Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen sorgen für die Vertretung der Union.
(2) Die Delegationen der Union unterstehen der Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten tätig.
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XAAAD-29176