AEUV Artikel 217
Fünfter Teil: Das auswärtige Handeln der Union
Titel V: Internationale Übereinkünfte
Artikel 217 (ex-Artikel 310 EGV)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
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XAAAD-29176