AEUV Artikel 213
Fünfter Teil: Das auswärtige Handeln der Union
Titel III: Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe
Kapitel 2: Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
Artikel 213
Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.
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XAAAD-29176