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AEUV Artikel 185

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel XIX: Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt

Artikel 185 (ex-Artikel 169 EGV)

Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176

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