AEUV Artikel 183

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel XIX: Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt

Artikel 183 (ex-Artikel 167 EGV)

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:

  • die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;

  • die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176