AEUV Artikel 180

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel XIX: Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt

Artikel 180 (ex-Artikel 164 EGV)

Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:

  1. Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;

  2. Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union;

  3. Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union;

  4. Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Union.

Fundstelle(n):
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XAAAD-29176