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AEUV Artikel 158

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel X: Sozialpolitik

Artikel 158 (ex-Artikel 142 EGV)

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten.

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XAAAD-29176

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