AEUV Artikel 137
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel VIII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 4: Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Artikel 137
Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt.
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XAAAD-29176