AEUV Artikel 137

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel VIII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik

Kapitel 4: Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

Artikel 137

Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt.

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XAAAD-29176