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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 3371/05 U EFG 2009 S. 2065 Nr. 24

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs.1 Satz 1, UStG § 3a Abs. 1 Satz 2, UStG § 4 Nr. 14, AO § 12, RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1

Selbständige schönheitschirurgische Leistungen durch im Inland wohnhafte und nichtselbständig tätige Ärztin

Leitsatz

  1. Eine im Inland wohnhafte und dort nichtselbständig tätige Ärztin, die gegen Umsatzbeteiligung in zwei holländischen Kliniken selbständig schönheitschirurgische Leistungen aufgrund von Vertragsbeziehungen gegenüber deren Betreibern und unter Nutzung von deren Räumlichkeiten und Einrichtungen erbringt, begründet dort eine feste Niederlassung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 RL 77/388/EWG und damit eine Betriebsstätte i.S. von § 3a Abs.1 Satz 2 UStG, der die Leistungen örtlich zuzuordnen sind.

  2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ärztin eine nur vorübergehende Verfügungsmacht über die zur Durchführung der Operationen notwendigen und allein von den Klinikbetreibern vorgehaltenen Räumlichkeiten und Einrichtungen hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 2065 Nr. 24
KÖSDI 2010 S. 16836 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2009 S. 3244
TAAAD-29173

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