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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 101/04

Gesetze: AO §§ 191 Abs. 1 S. 1, 69 S. 1, 34 Abs. 1 S. 1, AktG § 78 Abs. 1, StromStG §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3

Haftung des geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden bei entstandener Stromsteuer

Leitsatz

Nach § 69 AO haftet die im § 34 bezeichnete Person, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihr durch das Stromsteuergesetz auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAD-29172

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