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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - I 71/2004

Gesetze: KStG § 8 Abs. 4, GewStG § 10a S. 4

Zur Einstellung eines Geschäftsbetriebs einer Holdinggesellschaft nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1995

Leitsatz

Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu sein. Bei einer Holdinggesellschaft ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb danach solange nicht eingestellt, wie sie noch geschäftsleitend tätig ist. Das Halten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft reicht deshalb dem Grunde nach für die Annahme eines Geschäftsbetriebs aus; dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung. Dies gilt allerdings nicht für das Halten einer wirtschaftlich wertlosen Beteiligung. Etwaige in einem solchen Fall anstehenden Abwicklungsmaßnahmen sind nicht als Teil einer werbenden Tätigkeit anzusehen.

Fundstelle(n):
EAAAD-29165

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