Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen hoher Steuerschulden
Leitsatz
Die Vermutung einer Gefährdung von Mandanteninteressen kann nicht dadurch widerlegt werden, dass ein aufgrund hoher Steuerschulden
in Vermögensverfall geratener Steuerberater nur noch als Angestellter einer Steuerberatungs-GmbH tätig wird.
Die Rechtsprechung des BGH zum Ausschluss der Gefährdung von Mandanteninteressen durch einen in Vermögensverfall geratenen
angestellten Anwalt (Beschluss vom AnwZ (B) 191/05, NJW 2007, 2924) kann jedenfalls dann nicht auf einen Steuerberater
mit hohen Steuerschulden übertragen werden, wenn dieser nicht Mitglied einer ihn vom Umgang mit Mandantengeldern ausschließenden
größeren Sozietät ist und den für eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse erforderlichen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung noch nicht gestellt hat.
Bedenken gegen die Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung ergeben sich im Übrigen daraus, dass der Handlungsrahmen eines
Steuerberaters mit hohen Steuerschulden gegenüber der Finanzverwaltung eingeschränkt ist (vgl. , BFH/NV 2000, 992).
§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG stellt keine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung deutscher Steuerberater dar.
Fundstelle(n): AAAAD-29162
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