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Mehrwertsteuerpaket
Einführungsschreiben zum Ort der sonstigen Leistung ab 2010
Das „Mehrwertsteuerpaket” wurde im Rahmen des JStG 2009 mit Wirkung ab dem in nationales Recht umgesetzt. In einem 52 Seiten starken Schreiben hat das BMF erstmals ausführlich zu den Neuerungen Stellung bezogen. Erläuterungen zum Besteuerungsverfahren und zur künftigen Pflicht, auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben, enthält das Schreiben nur am Rande.
Die Neuregelungen im Überblick
Die Regelungen zum Leistungsort bei sonstigen Leistungen wurden mit Wirkung ab dem völlig neu gefasst. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass Leistungen im sog. B2B-Bereich – also zwischen Unternehmern – grundsätzlich dort besteuert werden, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. seine Betriebsstätte hat (Empfängerortprinzip, § 3a Abs. 2 UStG n. F.). Allerdings sind zahlreiche Ausnahmen bzw. abweichende Ortsvorschriften zu beachten, auf die das BMF-Schreiben ausführlich und detailliert eingeht (§§ 3a, 3b und 3e UStG).
Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
§ 3a Abs. 2 UStG n. F. regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Deshalb...