RL 2006/43/EG Artikel 18
Kapitel III: Registrierung
Artikel 18 Aktualisierung des Registers
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften den für das öffentliche Register zuständigen Stellen jede Änderung der darin geführten Informationen unverzüglich mitteilen. Das Register wird nach einer solchen Mitteilung unverzüglich aktualisiert.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAD-29102