Kapitel III: Registrierung
Artikel 16 Registrierung von Abschlussprüfern
(1) Für Abschlussprüfer werden im öffentlichen Register zumindest die folgenden Angaben geführt:
Name, Anschrift und Registrierungsnummer;
gegebenenfalls Name, Anschrift, Internet-Adresse und Registrierungsnummer der Prüfungsgesellschaft(en), bei der/denen der Abschlussprüfer angestellt ist oder der/denen er als Partner angehört oder in ähnlicher Form verbunden ist;
andere Registrierung(en) als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und als Prüfer in Drittländern, einschließlich des/der Namen(s) der Zulassungsbehörde(n) und gegebenenfalls der Registrierungsnummer(n).
(2) Prüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 45 registriert sind, werden im Register eindeutig als solche, und nicht als Abschlussprüfer, geführt.
Fundstelle(n):
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YAAAD-29102