RL 2006/43/EG Artikel 16

Kapitel III: Registrierung

Artikel 16 Registrierung von Abschlussprüfern

(1) Für Abschlussprüfer werden im öffentlichen Register zumindest die folgenden Angaben geführt:

  1. Name, Anschrift und Registrierungsnummer;

  2. gegebenenfalls Name, Anschrift, Internet-Adresse und Registrierungsnummer der Prüfungsgesellschaft(en), bei der/denen der Abschlussprüfer angestellt ist oder der/denen er als Partner angehört oder in ähnlicher Form verbunden ist;

  3. andere Registrierung(en) als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und als Prüfer in Drittländern, einschließlich des/der Namen(s) der Zulassungsbehörde(n) und gegebenenfalls der Registrierungsnummer(n).

(2) Prüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 45 registriert sind, werden im Register eindeutig als solche, und nicht als Abschlussprüfer, geführt.

Fundstelle(n):
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YAAAD-29102