RL 2006/43/EG Artikel 13

Kapitel II: Zulassung, kontinuierliche Fortbildung und gegenseitige Anerkennung

Artikel 13 Kontinuierliche Fortbildung [1]

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich fortbilden müssen, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihr berufliches Können und ihre beruflichen Wertmaßstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten, und dass ein Missachten dieser Anforderung angemessene Sanktionen gemäß Artikel 30 nach sich zieht.

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YAAAD-29102

1Anm. d. Red.: Art. 13 i. d. F. der Richtlinie v. 16. 4. 2014 (ABl EU Nr. L 158 S. 196) mit Wirkung v. 16. 6. 2014.