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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 24 | Schuldzinsenabzug: Kürzung nach § 4 Abs. 4a EStG bei Umlaufvermögen?

Unterliegen auch Schuldzinsen für ein Darlehen, das der Finanzierung von Umlaufvermögen eines zukünftigen Geschäftsbetriebes dient, der Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG?

Zum Abschluss dieser Hör-CD informieren wir Sie – wie gewohnt – über besonders interessante Verfahren, die beim Bundesfinanzhof anhängig sind. Den Anfang macht ein schwebender Prozess, in dem es um die Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG geht.

Nach dieser Vorschrift sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn im Wirtschaftsjahr Überentnahmen getätigt worden sind. Dabei handelt es sich im Regelfall um den Betrag, um den die Entnahmen des Wirtschaftsjahres den Gewinn zuzüglich etwaiger Einlagen in das Betriebsvermögen übersteigen. Zinsen, die auf Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens entfallen, sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Schuldzinsen für so genannte Investitionsdarlehen bleiben also außen vor.

Beim BFH ist jetzt unter dem Aktenzeichen folgende Frage anhängig: Wie sieht es aus, wenn beim Erwerb einer Apotheke das Warenlager finanziert wird? Also Umlaufvermögen und eben nicht Anlagevermögen, wi...