Artikel 10 Unerwünschte Mitteilungen
(1) Die Verwendung folgender Fernkommunikationsmittel durch einen Anbieter bedarf der vorherigen Einwilligung des Verbrauchers:
telefonische Kommunikation mit einem Anrufautomaten (Voice-Mail-System);
Telefax.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass andere Fernkommunikationsmittel als die in Absatz 1 genannten, die eine individuelle Kommunikation erlauben,
ohne die Zustimmung des betreffenden Verbrauchers nicht zulässig sind, oder
nur benutzt werden dürfen, wenn der Verbraucher keine deutlichen Einwände dagegen erhebt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen dem Verbraucher keine Kosten verursachen.
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ZAAAD-29051