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Versicherungsvertragsrecht | Freie Anwaltswahl auch in Massenschadensfällen bei Rechtsschutz
Rechtsschutzversicherte dürfen für ihre Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Anwalt auch dann frei wählen, wenn es sich um einen Massenschadensfall mit einer größeren Anzahl durch das dasselbe Schadensereignis betroffener Versicherungsnehmer handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Interessenkollision droht. Bestimmungen, nach denen sich ein Rechtsschutzversicherer in solchen Fällen das Recht vorbehält, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen, verstoßen gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung und sind unwirksam.