Auskunftserteilung an Registergerichte
1. Auskunftserteilung nach § 379 Abs. 2 FamFG
Gemäß § 379 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; BGBl 2008 I S. 2586) kann den Registergerichten auf Ersuchen Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer erteilt werden, soweit die Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen Register benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 379 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 FamFG).
Im Gegensatz zu § 379 Abs. 1 FamFG, der Gerichte und andere Behörden – nicht jedoch die Finanzbehörden – dazu verpflichtet, dem Registergericht von Amts wegen bestimmte Mitteilungen zu machen, berechtigt § 379 Abs. 2 FamFG die Finanzbehörden lediglich zur Auskunftserteilung. Auskünfte sind daher nur auf entsprechende Ersuchen der Registergerichte zu erteilen.
Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.
Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage bei dem ersuchenden Registergericht zu klären.
2. Auskunftserteilung über die unter §§ 1 und 11 des Publizitätsgesetzes fallenden Unternehmen und Konzerne
Nach §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) sind Unternehmen und Konzerne, die bestimmte Größenmerkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Zahl der Arbeitnehmer) überschreiten, verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Handelsregister oder Registergericht einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist grundsätzlich vom Registergericht zu überwachen, welches dafür weitgehende Prüfungsbefugnisse hat und gegebenenfalls Zwangsgelder festsetzen kann.
Eine gesetzliche Grundlage für Auskünfte der Finanzbehörden an die Registergerichte über Unternehmen und Konzerne, bei denen die Anwendung des Publizitätsgesetzes in Betracht kommt, gibt es nicht. Eine Mitteilung dieser Unternehmen und Konzerne kann daher nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 oder Nr. 5 AO vorliegen. Ansonsten steht das Steuergeheimnis einer Auskunftserteilung entgegen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0130.2.1-33/1 St41
Fundstelle(n):
WAAAD-28952